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LBesG NRW

§ 64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Professorenamt und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Anlage 15.

§ 63 § 64a