Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz
LBesG NRW§ 64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
Stand: 26.08.2026
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Professorenamt und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Anlage 15.